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Satzung

SATZUNG

DER STIFTUNG FÜR DIE ENTWICKLUNG SCHLESIENS

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

  1. Die Stiftung für die Entwicklung Schlesiens, weiter Stiftung genannt, ist errichtet worden durch: die Sozial-Kulturelle Gesellschaft der Deutschen Minderheit in Oppelner Schlesien mit Sitz in Gogolin, die Sozial- Kulturelle Gesellschaft der Deutschstämmigen Bevölkerung der Woiwodschaft Kattowitz mit Sitz in Ratibor, die Sozial-Kulturelle Gesellschaft der Deutschstämmigen Bevölkerung der Woiwodschaft Tschenstochau mit Sitz in Rosenberg, die Deutsche Kulturell-Soziale Gesellschaft in Breslau, weiter Stifter genannt, mit der notariellen Urkunde Rep. Nr. A 4300/91 vom zweiten Dezember neunzehnhundert einundneunzig (2.12.1991), angefertigt vor dem Notar des Staatlichen Notarbüros in Groß Strehlitz, Cecylia Sterc.
  2. Die Stiftung kann eine Entsprechung des Namen in deutscher Sprache: „Stiftung für die Entwicklung Schlesiens“ benutzen.
  3. Die Stiftung ist eine rechtsfähige juristische Person.

§ 2

  1. Sitz der Stiftung ist die Stadt Oppeln.
  2. Die Stiftung ist auf dem Gebiet der Republik Polens und im Ausland tätig.
  3. Zur Ausführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben kann die Stiftung ständige und vorübergehende Außenstellen auf dem Gebiet der Republik Polens und im Ausland gründen.
  4. Die Stiftung benutzt einen Siegel mit der Inschrift „Fundacja Rozwoju Śląska“ oder mit der Inschrift „Stiftung für die Entwicklung Schlesiens“.
  5. Die Stiftung kann Abteilungen, Betriebe und Filialen gründen, und kann ebenfalls Gesellschaften gründen und Gesellschaften beitreten.
  6. Die Stiftung kann die Übersetzung des Namens in auserwählten Fremdsprachen vornehmen.

§ 3

  1. Die Stiftung übt eine wirtschaftliche Tätigkeit direkt oder mittels anderer wirtschaftlicher Rechtsträger aus.
  2. Der Gegenstand der wirtschaftlichen Tätigkeit der Stiftung ist:
  1. 64.92.Z – übrige Formen vom Kreditgewähren,
  2. 94.99.Z – Tätigkeit übriger Mitgliedsorganisationen, die anderswo nicht klassifiziert sind,
  3. 70.22.Z – übrige Beratung im Bereich der Führung der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Verwaltung,
  4. 85.59.Z – Übrige außerschulische Erziehungsformen, die anderswo nicht klassifiziert sind,
  5. 68.20.Z – Vermietung und Verwaltung eigener oder gepachteter Immobilien,
  6. 69.20.Z Buchhaltungs- und Buchführungstätigkeit; Steuerberatung.
  7. Bei der Berücksichtigung der Beschlüsse vom § 4 der Satzung ist für die Führung der wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß dem Inhalt der Satzung ein Teil vom Gründungsfonds in der Höhe von 1.000,00 Zloty (wörtlich: ein tausend Zloty) bestimmt.

II. Das Vermögen der Stiftung

§ 4

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht insgesamt aus einem Betrag von zwei tausend einhundert Zloty (2.100,00 Zloty), Gründungsfonds genannt, eingebracht in die Stiftung von den Stiftern durch ihre Willenserklärung über die Gründung der Stiftung.
  2. Der Gründungsfonds kann in der Höhe von 1.000,00 Zloty (wörtlich: ein tausend Zloty) für die Führung wirtschaftlicher Tätigkeit bestimmt werden.
  3. Vermögensvermehrende Einkünfte der Stiftung sind insbesondere:
    1. Mittel, die aus inländischen und ausländischen: privaten und öffentlichen Schenkungen, Vermächtnissen und Erbschaften stammen;
    2. Einkünfte aus Kapitalanlagen und Wertpapieren;
    3. Dividenden und Erträge aus Aktien und Anteilen an Gesellschaften;
    4. Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit.
  4. Der durch die Stiftung erzielte Gewinn wird vollständig für die Verfolgung ihrer satzungsmäßigen Zwecke bestimmt.
  5. Die Stiftung kann Vorrat-, Reserve-, sowie andere Fonds gründen.

§ 5

Die Anlage des Stiftungsvermögens in Gesellschaften und Wertpapieren darf unter Einhaltung der allgemein geltenden Vorschriften stattfinden.

III. ZIELE, GRUNDSÄTZE, FORMEN UND BEREICH DER STIFTUNGSTÄTIGKEIT

§ 6

Ziel der Stiftung ist die Förderung oder die Teilnahme an Tätigkeiten des Gesellschafts- und Wirtschaftlebens, insbesondere in solchen Gebieten wie:

  1. Industrie,
  2. Landwirtschaft,
  3. Dienstleistungen,
  4. Tätigkeit der Deutschen Minderheit in Polen,
  5. Umweltschutz,
  6. Gesundheitsschutz, Wohltätigkeit und Sozialhilfe,
  7. Bildung und Erziehung,
  8. Kultur,
  9. Sport und Körperkultur,
  10. Denkmal- und Gedenkstättenschutz,
  11. Religionsgemeinschaften,
  12. wirtschaftliche Tätigkeit.

§ 7

Bei Verwirklichung ihrer Ziele richtet sich die Stiftung nach den allgemein geltenden Rechtsvorschriften und der beiliegenden Satzung.

§ 8

  1. Die Stiftung beteiligt sich an Unternehmungen, die ihren satzungsgemäßen Zielen entsprechen.
  2. Die Art und Größe der materiellen, finanziellen oder sachlichen Hilfe wird für jeden geprüften Einzellfall gesondert bestimmt.
  3. Die materielle Hilfe wird nur dann gewährt, wenn einschließlich mit dieser Hilfe die Finanzierung des gesamten geförderten Vorhabens abgesichert ist.

§ 9

Die materielle Hilfe wird durch die Stiftung unter dem Vorbehalt gewährt, dass der Hilfeempfänger bestimmte Bedingungen erfüllt und insbesondere sich verpflichtet:

  1. die erhaltenen Leistungen, unter Vorbehalt ihrer Erstattung mit angemessenen Zinsen, gemäß der Zweckbestimmung zu nutzen,
  2. auf Anforderung des Stiftungsvorstandes einen entsprechenden Bericht über die Verwendungsweise der erhaltenen Mittel vorzulegen.

§ 10

Die Stiftung verwirklicht ihre Ziele insbesondere durch:

  1. Gewährung von Finanzhilfen in Form von Darlehen,
  2. Gewährung von Beihilfen, Stipendien, Zuwendungen;
  3. Gewährung von entgeltlichen und unentgeltlichen sachlichen Hilfen;
  4. Durchführung und Beteiligung an Forschungs- und Planungstätigkeiten sowie Organisation von Expertengruppen;
  5. Durchführung und Förderung verschiedener Formen der Bildungstätigkeit;
  6. Zusammenarbeit mit den inländischen und ausländischen Rechtsträgern;
  7. Verlags- und Informationstätigkeit und Zusammenarbeit mit Massenmedien;
  8. Führung von organisatorischen, technischen, technologischen, finanziellen, ökonomischen und rechtlichen Beratungen;
  9. organisatorische und finanzielle Förderung von Rechtsträgern der territorialen Selbstverwaltung und der Formen der Zusammenarbeit dieser Rechtsträger im Bereich der Zufriedenstellung der öffentlichen Bedürfnisse.

IV. DIE STIFTUNGSORGANE

§ 11

Organe der Stiftung sind:

  1. der Stiftungsrat, weiter Rat genannt,
  2. der Stiftungsvorstand, weiter Vorstand genannt.

A. Der Stiftungsrat

§ 12

  1. Der Rat der Stiftung ist ein Aufsichts- und Beratungsorgan.
  2. Den Rat bilden die aktuellen Vorstandsvorsitzenden der Stiftergesellschaften, und zwar: der Sozial-Kulturellen Gesellschaft der Deutschen im Oppelner Schlesien, der Sozial-Kulturellen Gesellschaft der Deutschen in Woiwodschaft Schlesien und der Deutschen Sozial-Kulturellen Gesellschaft in Breslau; überdies entsendet der Vorstand der Sozial-Kulturellen Gesellschaft der Deutschen im Oppelner Schlesien zwei Mitglieder und die Vorsitzenden der Stiftergesellschaften gemeinsam ein Mitglied – die Wahl wird nach den Abstimmungsregeln des § 24 dieser Satzung getroffen. Die Amtszeit eines entsandten oder gewählten Ratsmitglieds dauert vier Jahre. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt das entsandte oder gewählte Ratsmitglied bis zur Entsendung oder Wahl eines neuen Ratsmitglieds tätig.
  3. Die Mitgliedschaft im Rat erlischt durch Rücktritt, Tod oder Abberufung durch den Vorstand des zu delegierenden Rechtsträgers.
  4. Es darf die Funktion eines Rats- und eines Vorstandsmitgliedes nicht verknüpft werden.

§ 13

  1. Der Rat wählt unter seinen Mitgliedern den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Rates ein und leitet sie.
  3. Der Stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden während seiner Abwesenheit.

§ 14

Zu den Aufgaben des Rates gehört:

  1. Genehmigung von Vorstandsordnung;
  2. Auftreten mit betreffenden der Tätigkeit der Stiftung Initiativen;
  3. Genehmigung von Jahresplänen der Tätigkeit der Stiftung, darunter die Genehmigung vom Finanzplan (Einnahmen und Ausgaben), von dem im § 26 der Satzung die Rede ist, oder seine Änderung;
  4. Einwilligung zu: Gründung von der Stiftung einer Gesellschaft, Beitreten von der Stiftung zu einer Gesellschaft, Zusammenschließung mit einem anderen Rechtsträger;
  5. Einwilligung zum Ausgeben von Mitteln von mehr als eine Million Zloty auf ein Vorhaben;
  6. Prüfung der Tätigkeit der Stiftung auf die Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorschriften, mit der Satzung, mit den Ordnungen und mit den Beschlüssen des Rates – eigenständig oder durch Engagement von Spezialisten aus den betreffenden Gebieten;
  7. Ausübung gegenüber dem Stiftungsvorstand der Aufsichts- und Kontrollfunktion, darunter die Übertragung der Aufgaben im Rahmen der Funktion an äußere Rechtsträger;
  8. Beurteilung der Tätigkeit des Stiftungsvorstandes für das vergangene Jahr anhand:
  1. des Finanzberichtes – der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und der zusätzlichen Information;
  2. des Berichtes über die Realisierung des Jahresplanes der Tätigkeit der Stiftung, darunter anhand des Berichtes über die Realisierung des Finanzplanes (Einnahmen und Ausgaben) für das vergangene Jahr;
  3. des Tätigkeitsberichtes der Stiftung;
  4. des Bestätigungsvermerks von sachverständigen Wirtschaftsprüfer, der die Prüfung der Unterlagen durchführt, die mit dem Jahresabschluss verbunden sind.
  1. Vornahme aufgrund der Beurteilung, von der im vorherigen Punkt die Rede ist, entsprechender Beschlüsse, darunter in der Angelegenheit der Erteilung dem Vorstand der Entlastung für das vergangene Umsatzjahr;
  2. Wahl von sachverständigen Wirtschaftsprüfer, der die mit dem Jahresabschluss verbundenen Unterlagen darunter auch den Finanzbericht prüft;
  3. Beschlussfassung bezüglich der Diäten bzw. Kostenerstattungsbeträge zugunsten von Mitgliedern der Stiftungsorgane;
  4. Vollbringung von Änderungen in der Satzung der Stiftung;
  5. Beschlussfassung über die Auflösung der Stiftung, über das Abwicklungsverfahren der Auflösung, über die Zweckbestimmung des nach der Auflösung übrig gebliebenen Vermögens und über die Berufung eines Liquidators;
  6. Beschlussfassung über die Belohnung der Vorstandsmitglieder;
  7. Beschlussfassung bezüglich der Gewinnverteilung oder der Verlustdeckung;

§ 15

  1. Die Ratsmitglieder leisten der Stiftung Hilfe und Unterstützung bei der Verwirklichung ihrer Satzungsziele.
  2. In der Zeit zwischen den Sitzungen des Rates können die Ratsmitglieder ihre Vorschläge und Bemerkungen hinsichtlich der Tätigkeit der Stiftung dem Vorstand unterbreiten.

§ 16

  1. Der Rat wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung einberufen, darunter obligatorisch binnen sechs Monaten nach Abschluss des Berichtjahres.
  2. Aus der Eigeninitiative des Vorsitzenden, auf den vom drei Ratsmitgliedern gestellten Antrag, entweder auf den Antrag des Vorstandes, der Rat wird zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen.
  3. Die Sitzung des Rates wird vermittelst Einschreibebrief oder abgesendeten per Kurierpost Sendungen, die mindestens 7 Tage vor dem Termin einer ordentlichen Sitzung und 3 Tage vor einer außerordentlichen Sitzung einberufen. Anstelle eines Einschreibebriefes oder einer abgesendeten per Kurierpost Sendung, kann einem Ratsmitglied die Benachrichtigung per elektronische Post versendet werden, sofern er vorher darauf eine schriftliche Einwilligung abgegeben hat, indem er eine Adresse angegeben hat, an die die Benachrichtigung versendet werden soll.

§ 17

Mit dem Vorbehalt § 24 der Satzung, fasst der Rat seine Beschlüsse in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der auf der Sitzung anwesenden Mitglieder.

§ 18

Beschlüsse in den Angelegenheiten der Satzungsänderung und der Auflösung der Stiftung sowie in Personalangelegenheiten werden mit Dreiviertelmehrheit gefasst.

B. Der Stiftungsvorstand

§ 19

  1. Den Vorstand besteht aus drei bis sechs Personen, die vom Stiftungsrat berufen und abberufen werden.
  2. Der Stiftungsrat entscheidet über die Zahl der Vorstandsmitglieder.
  3. Der Rat wählt unter den Vorstandsmitgliedern für jeweils eine Amtszeit den Stiftungsvorsitzenden und den Stellvertretenden Stiftungsvorsitzenden.
  4. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, bestimmt die Tagesordnung und führt den Vorsitz dieser Sitzungen.
  5. Der Stellvertretende Stiftungsvorsitzende vertritt den Stiftungsvorsitzenden während seiner Abwesenheit.
  6. Den ersten Vorstand berufen die Stifter in der notariellen Urkunde vom 2.12.1991.
  7. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds dauert vier Jahre. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt das Vorstandsmitglied bis zur Ernennung eines neuen Vorstandsmitglieds tätig.
  8. Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt durch Rücktritt, Tod, Abberufung durch das Ernennungssubjekt oder durch Nichterteilung der Entlastung dem Vorstand durch den Rat der Stiftung.
  9. Die Mitglieder des Vorstandes können Arbeit aufgrund eines Arbeitsvertrages oder eines Privatrechtlichen Vertrages leisten.

§ 20

  1. Der Vorstand:
  1. leitet die Stiftung;
  2. handelt gemäß der Satzung und der Ordnung, die vom Stiftungsrat bewilligt wurden;
  3. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten, die satzungsgemäß nicht dem Rat vorbehalten sind, zuständig.
  1. Den Vorstand bilden der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder.
  2. Die Arbeits- und Privatrechtliche Verträge mit den Vorstandsmitgliedern schließt der Stiftungsrat, in dessen Namen sie der Ratsvorsitzende oder im Ratsbeschluss ernannter Bevollmächtigte unterzeichnet.
  3. Zu dem Zuständigkeitsbereich des Vorstandes gehört insbesondere:
  1. Festlegung und Berichtigung der Tätigkeitsprogramme der Stiftung;
  2. Annahme von Schenkungen, Vermächtnissen und Erbschaften;
  3. Treffen von Entscheidungen über Annahmen von finanziellen und sachlichen Spenden sowie über Verhandlungsführungen mit möglichen Spendern;
  4. Beschlussfassung bezüglich der Verwendung und der Höhe der Finanz- und Sachmittel zur Verwirklichung der Ziele der Stiftung mit einem Wert von jeweils nicht mehr als (pro Jahr) eine Million Zloty einmalig;
  5. Bestimmung der Grundsätze der Gewährung der Belohnung und die Festsetzung ihrer Höhe für die Rats- und Vorstandsmitglieder für die zusätzlich in Auftrag gegebenen Arbeiten zugunsten der Stiftung;
  6. Treffen von Entscheidungen in Angelegenheiten der wirtschaftlichen Tätigkeit, deren Sachbereich und Organisationsformen;
  7. Treffen von Entscheidungen in den Angelegenheiten der Errichtung ständiger oder vorübergehender Außenstellen;
  8. Treffen von Entscheidungen in den Angelegenheiten der Berufung und Abberufung eines Prokuristen; 
  9. bewilligt die Organisationsordnung der Ortsniederlassungen der Stiftung;
  10. bestimmt das Organisationsschema der Stiftung und die Arbeitsordnung,
  11. bestimmt die Größe der Beschäftigung und die Höhe der Belohnung für die Angestellten in der Stiftung und in den Ortsniederlassungen;
  12. beruft Leiter,
  13. wendet sich mit einem Antrag an den Rat der Stiftung in der Angelegenheit der Änderungen in der Satzung, der Zusammenschließung oder der Auflösung der Stiftung.
  1. Der Stiftungsvorsitzende:
  1. vertritt allein die Stiftung in den Beziehungen mit den öffentlichen Gewalten, darunter bei den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren;
  2. leitet die Arbeiten des Vorstandes;
  3. leitet die laufende Tätigkeit der Stiftung und aufnimmt Tätigkeiten, die die Geschäfte der gewöhnlichen Verwaltung nicht überschreiten;
  4. stellt dem Vorstand Anträge in der Angelegenheit der Errichtung ständiger oder vorübergehender Außenstellen und über den Beitritt zu Gesellschaften oder zu anderen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Organisationen.
  5. Sofern in den Abstimmungen des Vorstandes die gleiche Zahl der Stimmen „dafür“ und „gegen“ abgegeben wird, ist entscheidend die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

§ 21

Der Vorstand legt in einer vom Rat zu genehmigenden Geschäftsordnung detaillierte Regeln seiner Tätigkeit fest.

 

V. ABGABE VON WILLENSERKLÄRUNGEN

§ 22

  1. Willenserklärungen im Namen der Stiftung im Bereich der Vermögensverwaltung sowie in anderen Satzungsangelegenheiten der Stiftung werden von zwei Vorstandsmitgliedern der Stiftung oder von einem Vorstandsmitglied und einer vom Vorstand ermächtigten Person (Bevollmächtigter) abgegeben, es sei denn, dass eine besondere Vorschrift dies anders bestimmt.
  2. Auf dem im Abs. 1 bestimmten Wege kann der Vorstand Bevollmächtigte für besondere Angelegenheiten bestellen, die in den Grenzen der Bevollmächtigung handeln werden.

VI. ABSTIMMUNG, EINBERUFUNG DER SITZUNGEN DER KOLLEGIALEN STIFTUNGSORGANE

§ 23

Falls eine besondere Vorschrift nicht anders bestimmt:

  1. die Beschlüsse der Stiftungsorgane werden in einer öffentlichen Abstimmung, mit einfacher Mehrheit, in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der befugten Personen gefasst; eine enthaltende Stimme wird nicht gezählt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Organvorsitzenden;
  2. die Mitglieder der Stiftungsorgane werden über die Zeit, den Ort und die Sitzungstagesordnung in einer Weise benachrichtigt, die in der Stiftung üblich ist (insbesondere per Fax auf die angegebene Nummer, per elektronische Post auf die angegebene E-Mail Adresse, per SMS-Mitteilung auf die angegebene mobile Telefonnummer, per Einschreibebrief, per Kurierpost Sendung und andere angewandte Weisen);
  3. die Sitzungen der Stiftungsorgane werden protokolliert; dem Protokoll werden die Texte der gefassten Beschlüsse beigefügt;
  4. die Beschlüsse der Stiftungsorgane können fern bestimmt werden, insbesondere auf dem elektronischen Wege oder vermittelst einer gängigen Einsammlung der Stimmen;
  5. eine geheime Abstimmung wird angeordnet, wenn dies mit einfacher Stimmenmehrheit der befugten Personen, die auf der Sitzung anwesend sind, bestimmt wurde.

VII. Rechtsnachfolge

§ 24

Im Falle der Auflösung einer Stiftergesellschaft tritt in ihre Rechte mit Einwilligung des Stiftungsrates ein durch den Abwickler dieser Gesellschaft bestimmter Rechtsträger ein.

VIII. STIFTUNGSBÜRO

§ 25

  1. Die verwaltungstechnische Bedienung der Stiftung wird vom Stiftungsbüro, geleitet durch einen vom Vorstand berufenen Direktor, besorgt.
  2. Der Direktor führt die Vorstandsbeschlüsse aus und handelt in den Grenzen der ihm vom Vorstand erteilten Bevollmächtigung sowie im durch den Vorstand bestimmten Kostenrahmen für die Büroausgaben.

IX. FINANZEN UND RECHNUNGSFÜHRUNG DER STIFTUNG

§ 26

  1. Die Stiftung handelt auf der Grundlage des vom Vorstand beschlossenen Haushaltsplans. Die wirtschaftliche Tätigkeit wird nach den Regeln der Wirtschaftsrechnung geführt und geht in den Plan der Einkünfte und Ausgaben und in den Jahresabschluss nur mit dem Finanzergebnis hinein.
  2. Die Finanzwirtschaft und die Buchführung führt die Stiftung gemäß den für juristische Personen geltenden Vorschriften.

§ 27

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 28

  1. Der Jahresfinanzbericht sowie Tätigkeitsbericht wird vom Vorstand bis zum 31. März in jedem Kalenderjahr erstellt.
  2. Der Stiftungsvorstand richtet den Finanzbericht an einen sachverständigen Wirtschaftprüfer aus, der vom Stiftungsrat gewählt wird mit dem Prüfungsziel.
  3. Nach der Prüfung des Finanzberichtes von den sachverständigen Wirtschaftprüfer wird der Finanzbericht von dem Stiftungsrat geprüft und genehmigt.   
  4. Der vom Vorstand erstellte Bericht wird dem über die Stiftung Aufsicht ausübenden Minister innerhalb von 14 Tagen nach seiner Genehmigung übersandt.

X. AUFLÖSUNG DER STIFTUNG

§ 29

Das nach der Auflösung der Stiftung übrig gebliebene Vermögen wird zur Verwendung in den Bereichen der Sozialhilfe und -fürsorge, des Gesundheitsschutzes, der Bildung und Erziehung, der Kultur, Kunst und Wissenschaft, des Umwelt- oder Denkmalschutzes bestimmt. Über seine genaue Verwendung entscheidet der Stiftungsrat.

§ 30

Der Stiftungsrat benachrichtigt den über die Stiftung Aufsicht führenden Minister über ihre Auflösung und über die Verwendung des nach der Auflösung übrig gebliebenen Vermögens.

Satzung vom 20.09.2021 geltend vom 20.09.2021.